Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft§ 15 Beförderung von Sachen
Stand: 10.06.2019
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- OLG Düsseldorf, 28.01.2004 – IV-5 Ss (OWi) 221/03 - (OWi) 6/04 I
- OVG NRW, 15.06.2015 – 13 B 159/15Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/15#abs-1 (1) Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Satz 1 gilt auch für Tiere; sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/15#abs-2 (2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/15#abs-3 (3) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ist anzuwenden.