Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

BOKraft

§ 15 Beförderung von Sachen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/15#abs-1 (1) Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Satz 1 gilt auch für Tiere; sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/15#abs-2 (2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

1.
explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
2.
unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
3.
Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/15#abs-3 (3) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ist anzuwenden.

§ 14 § 16